Grundlagen des Affiliate Marketing in Frage gestellt
22.11.2005, 16 Uhr - Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V.
(press1) - Stellungnahme des BVDW-Arbeitskreis zum Urteil des Landgerichts Köln
Nach Ansicht des BVDW-Arbeitskreis Affiliate Marketing stellt das Urteil des Landesgerichts Köln zur "Mitstörerhaftung des Merchants für seinen Affiliate" die Geschäftsgrundlage im Bereich Affiliate Marketing in Frage. Im angesprochenen Fall wurde gegen ein Unternehmen geklagt, dessen Affiliate-Partner einen für die Klägerin markenrechtlich geschützten Begriff in seinen Metatags verwendet. Gemäß der Entscheidung der Kölner Landgerichtskammer haften Betreiber von Affiliate-Programmen (Merchants) auch ohne eigene Kenntnis oder Einflussnahme für das Verhalten von Programmteilnehmern beziehungsweise Werbepartnern (sogenannten Affiliates). Den Einwand des beklagten Unternehmens, es könne nicht alle Metatags der Werbepartner kontrollieren, ließen die Richter nicht gelten.
Düsseldorf/Berlin, 22. November 2005
Der BVDW-Arbeitskreis Affiliate Marketing ist der Auffassung, dass der Schutz einer Marke grundsätzlich gewährleistet bleiben muss. Der Markenwert stellt einen erheblichen Teil des Unternehmenswertes dar. In diesem Sinne vertritt der Arbeitskreis den Standpunkt, dass Merchants nicht für Regelverstöße von Werbepartnern haftbar gemacht werden sollten. "Eine solche Gewährleistungspflicht ist weder wirtschaftlich, noch moralisch nachvollziehbar", kommentiert Arbeitskreisleiter Harald Oberhofer (Zanox AG) das Urteil
Gegensätzliche Rechtsprechung
Aus der Sicht des Arbeitskreises handelt es sich bei diesem Thema um einen völlig neuen und komplexen Sachverhalt. Mehrere unterschiedliche Urteile in dieser Materie auf Landesgerichtsebene unterstreichen dies. So hat beispielsweise das Landgericht Hamburg (AZ: 3315 O 296/05) in einem ähnlich gelagerten Fall erst im August festgestellt, dass keine Mitstörerhaftung des Merchants für seinen Affiliate vorliege. Erst dann, wenn der Merchant Kenntnis von den durch den Affiliate begangenen Rechtsverletzungen erlangt, sei er verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Markenverletzungen zu verhindern. Das Gericht hatte entschieden, dass es dem Merchant nicht zumutbar ist, eine Kontrolle von Markenrechten für tausende von Werbepartnern einzurichten.
Lückenlose Kontrolle der Werbepartner faktisch unmöglich
Zudem stellt sich die Frage, inwieweit Betreiber von Affiliate-Programmen eine absolute Kontrolle ihrer Werbepartner bewerkstelligen sollen. Häufig verfügen die Programmbetreiber über Werbepartnerschaften im vier- bis fünfstelligen Bereich. Ein vollumfängliches Monitoring würde sowohl in organisatorischer als auch in finanzieller Hinsicht alle bestehenden Grenzen sprengen.
In der Regel wird der Markenschutz zwischen dem Merchant und dem Affiliate vertraglich vereinbart. Zudem hat der Betreiber die Pflicht, bei etwaigen Markenverletzungen durch Dritte, diese zu beanstanden. "Wir vertreten die Auffassung, dass es bei dieser Praxis bleiben sollte", so Viengmany Vongpraseut (Metaapes) stellvertretend für die Mitglieder des Arbeitskreises.
Der Arbeitskreis erwartet, dass sich höherinstanzlich das Urteil des Landesgerichts Hamburg durchsetzt. Ferner weist der BVDW-Arbeitskreis ausdrücklich darauf hin, dass der bei weitem größte Teil der Werbepartner das geltende Markenrecht vollumfänglich beachte. Zugleich haben die Affiliates in den vergangenen Jahren seinen substantiellen Beitrag an der überaus positiven Marktentwicklung geleistet.
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Harald Oberhofer, Leiter des AK Affiliate Marketing
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Stralauer Allee 2
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