Stellungnahme zur Einordnung von Streaming-Angeboten als Rundfunk: BVDW regt zur Definition von weiteren qualitativen Kriterien an

13.08.2008, 09 Uhr - Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V.


(press1) - Düsseldorf, 13. August 2008 - Der Beschluss des Medienrates der Bayerischen Landesmedienanstalt (BLM) von Anfang Juli, die Fernsehsatzung zu ändern, ist aktueller Anlass für den Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V., um zu einer Definition von qualitativen Unterscheidungskriterien für Rundfunk und Telemediendienst aufzurufen. Nach den Vorstellungen der BLM soll unter bestimmten Umständen eine Genehmigungspflicht für Anbieter eingeführt werden, deren Streaming-Angebote mehr als 500 Nutzer gleichzeitig erreichen können. Der BVDW warnt vor Gefährdung der Branche durch Verunsicherung.

Die medienpolitische Debatte um die rechtliche Einordnung von Streaming-Angeboten als Rundfunk hält weiter an. Hintergrund: Nach den Vorstellungen des BLM sind Streaming-Angebote schon dann als Rundfunk einzuordnen - und entsprechend genehmigungspflichtig - sobald sie mindestens 500 gleichzeitige Zugriffe ermöglichen. Das Problem dieser Regelung liegt aber in der trennscharfen Abgrenzung von Telemedien (dazu gehören z.B. Webseiten, Blogs, Foren etc.) und Rundfunk. Folgt man nun der von der BLM geplanten Abgrenzung allein nach der Anzahl der Zuschauer, greift dies zu kurz.

Die Gefahr für den Markt besteht darin, dass ein Anbieter eines Telemediendienstes, der bislang weniger als 500 Zuschauer hatte, bei einem Überschreiten dieser Grenze zukünftig automatisch Rundfunk betreiben würde. Hierfür benötigt er dann eine Genehmigung - hat er diese nicht, muss der Anbieter mit Geldbußen und harten Sanktionen rechnen. "Die geplanten Neuregelungen verunsichern eine junge und sensible Branche und schaden auch direkt den Interessen der Anbieter", so Matthias Ehrlich, Vizepräsident des BVDW. "Eine sinnvolle Abgrenzung von Telemediendiensten und Rundfunk muss über weitere qualitative Kriterien und nicht nur über die Anzahl der potentiellen Nutzer erfolgen. Sonst ist die Existenz der Branche massiv gefährdet, was in letzter Konsequenz zu einem Verlust an inländischen Anbietern bzw. einem Abwandern der bereits vorhandenen Anbieter aus Deutschland führen dürfte. Dies wäre untragbar."

Weitere Kriterien, den Telemediendienst sinnvoll vom Rundfunk abzugrenzen, fehlen aber. Daher regt der BVDW dringend an, neben der quantitativen Unterscheidung von Rundfunk und Telemediendienst, weitere qualitative Kriterien zu definieren. "Das würde auch dazu führen, dass die Landesmedienanstalten im Falle einer trennscharfen Abgrenzung ihre Medienkompetenz im digitalen Zeitalter unter Beweis stellen könnten", so Ehrlich.

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