Vorwurf der Täuschung gegen die Landesmedienanstalten

19.06.2008, 15 Uhr - Huch Medien GmbH


BGH soll Kriterien der Kommission für Jugendmedienschutz "bestätigt" haben - Tobias Huch: "Das ist unzutreffend".

(press1) - 19. Juni 2008 - Der Jugendschutz- und IT-Unternehmer Tobias Huch, Geschäftsführer der RESISTO IT GmbH, hat die Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten (ALM) der versuchten Täuschung der Öffentlichkeit bezichtigt. Die Resisto IT GmbH bietet seit Jahren das Altersverifikationssystem "ueber18.de" in verschiedenen Versionen an. Ein Altersverifikationssystem ist eine Art "elektronisches Sicherheitsschloss". Dieses soll verhindern, dass Minderjährige Zutritt zu für sie nicht geeigneten Webseiten im Internet erlangen.

In dem von der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten herausgegebenen "Jahrbuch 2007" heißt es auf S. 12: "18. Oktober 2007 - Der Bundesgerichtshof bestätigt mit seinem Urteil die Kriterien der KJM für Positivbewertungen von Konzepten zur Sicherstellung geschlossener Benutzergruppen im Internet." Bei der KJM handelt es sich um die Kommission für Jugendmedienschutz. Nach Darstellung von Huch ist diese These unwahr. Huch wörtlich: "Der wahre Zusammenhang wird allerdings nur bei genauem Hinsehen deutlich: Hinsichtlich der Sicherstellung geschlossener Benutzergruppen vertritt die KJM ein Zwei-Stufen-Modell: Altersverifikationssysteme sollen laut KJM auf der ersten Stufe den Nutzer durch persönlichen Kontakt als volljährig identifizieren. Auf der zweiten Stufe soll durch eine Authentifizierung des Nutzers bei jedem Nutzungsvorgang das Risiko der Weitergabe von Zugangsdaten an Minderjährige reduziert werden." Gerade letzteres Element - die Authentifizierung - hat der BGH laut Huch gerade nicht bestätigt. Der BGH habe lediglich die Revision gegen ein Urteil des OLG Düsseldorf zurückgewiesen. Das OLG Düsseldorf wiederum habe der Klägerin in der Vorinstanz mitgeteilt, dass aus dem Gesetz nicht hervorgehe, dass im Rahmen einer Altersverifikation die Weitergabe ausgegebener Zugangsdaten wirksam verhindert werden muss. Die Klägerin hatte daraufhin ihre Klage diesbezüglich zurückgenommen. "Lediglich das verbliebene Resturteil des OLG Düsseldorf hat der BGH bestätigt", erklärte Huch in Mainz. Die Forderung der KJM nach einer "Authentifizierung" habe das OLG Düsseldorf verworfen. Aus dem Urteil des BGH gehe also lediglich hervor, dass ein Altersverifikationssystem die Volljährigkeit eines Nutzers zuverlässig überprüfen müsse, und dass hierfür die Eingabe einer Personalausweis- oder Reisepassnummer - auch in Kombination mit der Durchführung einer Kontobewegung und/oder der Abfrage einer Postleitzahl - nicht ausreichen soll. Zum Thema "Authentifizierung" habe sich der BGH nicht geäußert, weil schon in der Vorinstanz geklärt worden sei, dass eine "Authentifizierung" im Sinne der KJM gerade nicht gefordert werden könne.

Huch verwies erneut auf seine gegen das Urteil des BGH eingelegte Verfassungsbeschwerde. Außerdem teile er die in der Rechtswissenschaft vertretene Ansicht, dass es sich bei der KJM um eine verfassungswidrige Mischbehörde aus Vertretern des Bundes und der Länder handle.

Rückfragen an: RESISTO IT GmbH, Göttelmannstraße 17, 55130 Mainz, Tel. 06131/69850-51, mailto:info@resisto-it.de