OPM Media GmbH: Weitere Schlappe für Schwarz-Surfer
20.08.2010, 10 Uhr - Einbock GmbH
(press1) - 20. August 2010 - Berlin Lichtenberg
Mit Urteil 4 C 39/10 verurteilte ein weiteres Amtsgericht säumige Schuldner der OPM Media GmbH. Im vorliegenden Fall meldete sich eine Kundin auf dem Portal live2gether.de an ohne die erhaltene Rechnung zu bezahlen.
Die Kundin wurde im Rahmen des daraufhin stattgefundenen Klageverfahrens von einer renommierten und auf Verbraucherrecht spezialisierten Anwaltskanzlei vertreten.
Nach etlichen Schriftsätzen stellte das Gericht hinsichtlich der Online-Verträge der OPM Media GmbH folgende Punkte klar:
1. Der Hinweis auf die Kostenpflicht ist klar erkennbar und nicht überraschend. So heisst es im Urteil wörtlich: ?Entgegen der Ansicht der Beklagten weist die Klägerin in ausreichendem Umfang auf die Entgeltpflichtigkeit ihres Angebots hin. (...) Es ist in gleicher Schriftgröße wie die übrigen Textfelder dieser Seite gestaltet. Die Textinformationen auf dieser Anmeldeseite sind übersichtlich und nicht umfangreich, so dass es zu erwarten und zumutbar ist, dass ein Interessent auch diesen hervorgehobenen Text liest.?
2. Die Kostenpflicht ist nicht überraschend. Ein Verweis auf das Urteil des AG München vom 16.01.2007 (161 C 23695/06), das regelmässig in den Musterbriefen der Verbraucherzentralen angeführt wird, greift nicht. Das Gericht hierzu: ?Sinn der Regelung des § 305c BGB ist es nicht, den leichtsinnigen Leser zu schützen, sondern nach dem objektiven Empfängerhorizont zu entscheiden, ob ein Vertragsinhalt zu erwarten war. (...) Im vorliegenden Fall war es für die Beklagte einfach, die Preisinformation zur Kenntnis zu nehmen. Dass sie dennoch im Bewusstsein der Unentgeltlichkeit die Anmeldung vornahm, ist allein auf ihre fehlende Sorgfalt zurückzuführen. (...) Es ist zu erwarten, dass ein Nutzer das liest, was er durch Anklicken eines Buttons bestätigt, ähnlich dem unterschriebenen Vertragstext.?
3. Eine Anfechtung geht ins Leere. Im Urteil wörtlich: ?Der Vertrag ist aufgrund einer Anfechtung seitens der Beklagten nicht unwirksam, da die Anfechtungsvoraussetzungen gem. §§ 119ff. BGB nicht vorliegen. (...) Ihr war bewusst, dass sie mit der Klägerin eine vertragliche Vereinbarung (...) eingegangen ist. (...) Wenn sie trotzdem von einer Kostenlosigkeit ausgegangen ist, ist dies allein auf ihr Nichtwahrnehmenwollen zurückzuführen. Ein Ignorieren der in zumutbarer Weise zugänglichen Informationen kann kein Anfechtungsrecht begründen.?
4. Keine arglistige Täuschung. ?Die Klägerin täuschte nicht in arglistiger Weise über die Entgeltpflichtigkeit ihres Angebots. (...) Weder ist der Eröffnungsseite (...) noch der Anmeldeseite ein Hinweis zu entnehmen, der die Kostenlosigkeit der Nutzung suggeriert.?
Frank Drescher, Geschäftsführer der OPM Media GmbH hierzu: ?Während Boulevard-Medien und Verbraucherzentralen relativ undifferenziert dazu raten, jegliche Online-Verträge nicht zu bezahlen, sieht die Situation vor realen Gerichten in der Praxis anders aus. Die Verträge der OPM Media GmbH werden hier regelmässig bestätigt. Persönlich finde ich es schade, dass Menschen, die unsere Angebote nutzen, von Verbraucherzentralen und Medien angestachelt werden, Rechnungen nicht zu bezahlen. Ein verlorener Prozess kostet einen Verbraucher inklusive aller Gerichts-, Anwalts- und Reisekosten bis zu 500 Euro. Somit ist es zumindest fahrlässig, hier der Beratung der Verbraucherzentralen zu folgen.?
Dieses Urteil und ähnliche Entscheidungen sind im Volltext nachlesbar unter http://www.deutsche-zentral-inkasso.de/aktuelles.php
Kontaktinformation:
Pressekontakt: Sarah Moser
OPM Media GmbH
Online Performance Marketing
Wilhelmsaue 1
10715 Berlin
Telefon: 0180-5684306-012*
Telefax: 0180-5684306-373*
*Festnetzpreis 14 ct/min; Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min
Firmenportrait:
Die OPM Media GmbH bietet webbasierte Serviceleistungen für Endkunden an. Hierzu zählen insbesondere die online-Mitfahrzentrale http://www.drive2u.de
und die Mitwohnzentrale http://www.live2gether.de
. Das Unternehmen besteht seit 2008. Geschäftsführer ist Frank Drescher.
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Einbock GmbH
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